Es liege dementsprechend eine Steuerumgehung vor (vgl. Vernehmlassung, S. 9 Ziff. 7.5). Abschliessend wird dazu angemerkt, dass ein allfälliges Zulassen der Gewinnverschiebung zwischen Schwestergesellschaften jeden Grundeigentümer dazu veranlassen könnte, mit dem "Konstrukt" von zwei Gesellschaften (Immobilien- und Generalunternehmung) entsprechende steuersparende Gewinnverschiebungen vorzunehmen (vgl. Vernehmlassung, S. 9 Ziff. 8).