Der TU-Vertrag mit der B.________ AG halte einem Drittvergleich nicht stand und sei nur im Hinblick auf die Steuerersparnis abgeschlossen worden (vgl. insb. Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 7.3). Dazu liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche Steuerersparnis erzielen würde, wenn der TU-Vertrag (bzw. Pauschalpreis) als Anklagekosten berücksichtigt würde. Die Grundstückgewinnsteuer betrage rund 33% des Gewinnes, die Gewinnsteuer rund 9% (vgl. Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 7.4). Es liege dementsprechend eine Steuerumgehung vor (vgl. Vernehmlassung, S. 9 Ziff.