__ AG sei keine mit der Erstellung und dem Verkauf in unmittelbarem Zusammenhang stehende Auslage, sondern ein zum Voraus abdisponierter Gewinnanteil. Die Verwendung des Grundstückgewinns vermöge die Steuerbemessung bei der Grundstückgewinnsteuer nicht zu beeinflussen und stelle eine grundstückgewinnsteuerrechtlich unbeachtliche Erlösverwendung dar (vgl. Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin handle über die gleichen Organe und verfüge wie die B.________ AG über kein Personal. Es sei ihr bereits vor dem Abschluss des TU-Vertrags bewusst gewesen, dass damit Gewinnverschiebungen in die B.________ AG erfolgen würden.