13 3.3 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dass der Abschluss des TU-Vertrags (mit dem Pauschalpreis und der budgetierten Bruttogewinnmarge) ein ungewöhnliches, sachwidriges und absonderliches Vorgehen darstelle. Die ausgerichtete Entschädigung an die B.________ AG sei keine mit der Erstellung und dem Verkauf in unmittelbarem Zusammenhang stehende Auslage, sondern ein zum Voraus abdisponierter Gewinnanteil.