Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (vgl. insb. Beschwerde, S. 11 f. Rz. 40 und S. 13 ff. Rz. 46 ff.), lässt die Schätzung der (zusätzlich zu den Baukosten inklusive Verkaufskosten) anrechenbaren Aufwendungen nicht als unrichtig erscheinen.