und stimmte den von der Veranlagungsbehörde ermittelten Anlagekosten von insgesamt Fr. 15'260'689.-- zu (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5.4). In ihrer Vernehmlassung wurde dazu von der Vorinstanz noch ergänzend angeführt, mangels Nachweis der detaillierten totalunternehmerischen Leistungen erweise sich die ermessensweise Festlegung des TU-Honorars auf 2.5% als korrekt (vgl. Vernehmlassung, S. 4 Ziff. 3.1).