(Fr. 2'343'023.--) zu dem gestützt auf den TU-Vertrag vereinbarten Pauschalpreis (Fr. 17'603'712.-- inkl. Mehrpreise) vor (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5). Die Vorinstanz erachtete zwar den pauschal gewährten Ansatz von 2.5% für das TU- Honorar (zunächst) als etwas hoch (Erw. 5.2.2), bestätigte jedoch die angemessene Berücksichtigung des Risikos des Totalunternehmers (TU) durch die Anrechnung der innerhalb der Garantiefristen angefallenen Garantiearbeiten als Aufwand (Erw. 5.3) und stimmte den von der Veranlagungsbehörde ermittelten Anlagekosten von insgesamt Fr. 15'260'689.-- zu (vgl. angefochtener Entscheid Erw.