__ AG vereinbarten Pauschalpreis für die Erstellung der Gesamtüberbauung mangels Fremdüblichkeit nicht als anrechenbare Aufwendungen anerkannt. Die Veranlagungsbehörde hatte sodann für die Bemessung der Steuer die anrechenbaren Aufwendungen aufgrund der eingereichten Unterlagen betreffend Baukosten inklusive Verkaufskosten auf insgesamt Fr. 15'260'689.-- geschätzt (Baukosten gemäss Bauabrechnung zuzüglich ausgeführte "Garantiearbeiten" und eines GU/TU-Honorars von 2.5% der Baukosten ohne Erschliessungskosten und Honorare) und nahm dementsprechend eine Aufrechnung beim steuerbaren Grundstückgewinn im Umfang der Differenz