11 dabei aufgrund der beigezogenen Vergleichstransaktionen zugrunde gelegten Bruttogewinnmarge) verneint und bei der Gewinnbemessung den zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG vereinbarten Pauschalpreis für die Erstellung der Gesamtüberbauung mangels Fremdüblichkeit nicht als anrechenbare Aufwendungen anerkannt.