Im Verhältnis zum Veräusserungserlös inkl. Mehrpreise (Fr. 20'495'827.--) entspricht der in der Grundstückgewinnsteuererklärung deklarierte steuerpflichtige Grundstückgewinn (Fr. 386'515.--) jedoch lediglich einer Gewinnmarge von rund 1.9%, was offensichtlich in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem eingegangenen unternehmerischen Risiko der Beschwerdeführerin steht, insbesondere wenn gleichzeitig mit der von der B.________ AG aufgrund des TU-Vertrags (bzw. "Subunternehmervertrags") ohne entsprechende eigene Substanz (und auch weitgehend ohne Risikoübernahme) erzielten Bruttogewinnmarge (von gerechnet 18.9%) verglichen wird (vgl. dazu auch hinten Erw. 3.5).