Um zu beurteilen, ob durch den Verkauf der StWEG-Einheiten von der Beschwerdeführerin ein angemessener Gewinn erzielt werden konnte, muss daher vielmehr auf den Veräusserungserlös insgesamt abgestellt werden. Im Verhältnis zum Veräusserungserlös inkl. Mehrpreise (Fr. 20'495'827.--) entspricht der in der Grundstückgewinnsteuererklärung deklarierte steuerpflichtige Grundstückgewinn (Fr. 386'515.--) jedoch lediglich einer Gewinnmarge von rund 1.9%, was offensichtlich in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem eingegangenen unternehmerischen Risiko der Beschwerdeführerin steht, insbesondere wenn gleichzeitig mit der von der B.____