Entschädigung für die mit dem Verkauf der StWEG-Einheiten von der Beschwerdeführerin aufgrund der vertraglichen Grundlagen insgesamt übernommenen (weitergehenden) Funktionen und Risiken. Es ist jedoch unbestritten, dass der Gewinn den Funktionen zugerechnet werden sollte, mit welchen die entsprechenden Risiken verbunden sind. Um zu beurteilen, ob durch den Verkauf der StWEG-Einheiten von der Beschwerdeführerin ein angemessener Gewinn erzielt werden konnte, muss daher vielmehr auf den Veräusserungserlös insgesamt abgestellt werden.