der SIA Norm 118). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die B.________ AG zusätzlich gegenüber der A.________ AG verpflichtet hatte, sämtliche erstellten Wohnungen, die sie als Totalunternehmerin für die Auftraggeberin erstellt, zum Verkaufserlös von Total Fr. 19.7 Mio. zu verkaufen, und diejenigen Wohnungen, welche sie gegebenenfalls nicht verkaufen kann, zu zwischen den Parteien einzelfallweise zu vereinbarenden Kaufpreisen selbst käuflich zu erwerben. Diese zusätzliche Vereinbarung betraf lediglich ein allenfalls bestehendes Verkaufsausfallrisiko der Beschwerdeführerin.