Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin waren damit die von ihr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Funktionen und Risiken keineswegs auf die Grundstücksbeschaffung sowie einen allfälligen Weiterverkauf des Grundstückes limitiert. Vielmehr erfolgte der Verkauf der StWEG-Einheiten grundsätzlich auf eigene Rechnung und Gefahr und musste die Beschwerdeführerin (als "Erst-" bzw. "Hauptunternehmer") gegenüber den Käufern der StWEG- Einheiten auch für die Arbeit der B.________ AG (als ihrem "Subunternehmer") grundsätzlich wie für ihre eigene einstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der SIA Norm 118).