_ AG stand dagegen in keinem (direkten) Vertragsverhältnis zu den Käufern der StWEG-Einheiten. Die Übernahme der Erstellung der Gesamtüberbauung aufgrund eines TU-Vertrags (Werkvertrags) mit der Beschwerdeführerin (als "BAUHERR") machte die B.________ AG lediglich zu einem "Subunternehmer" (vgl. dazu Art. 29 und 168 der SIA Norm 118).