9 deführerin gegenüber den Käufern der StWEG-Einheiten dabei gleichzeitig zur Lieferung der schlüsselfertigen Kaufobjekte zu dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis unter entsprechender Übernahme des Baurisikos verpflichtete. Im vorliegenden Fall wurde demnach von den Käufern der StWEG-Einheiten nur ein einzelner (öffentlich beurkundeter) Kauf-/Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Die B.________ AG stand dagegen in keinem (direkten) Vertragsverhältnis zu den Käufern der StWEG-Einheiten.