Anders verhält es sich nun aber im hier zu beurteilenden Fall, weil die in StWEG- Einheiten aufgeteilten drei Mehrfamilienhäuser durch den Abschluss von (öffentlich beurkundeten) Kaufverträgen über die einzelnen StWEG-Einheiten von der Beschwerdeführerin (als "Verkäuferschaft") grundsätzlich auf eigene Rechnung und Gefahr an verschiedene Käufer veräussert wurden, und sich die Beschwer-