__ AG zur Erstellung des Bauwerks. Auch wenn dabei (gegebenenfalls) voneinander abhängige Verträge geschlossen wurden (z.B. Zusammenwirken als einfache Gesellschaft zur Realisierung eines Überbauungsprojekts), beschränkte sich das unternehmerische Risiko des Grundstückeigentümers (Landverkäufers) in diesen Fällen stets hauptsächlich auf die Lieferung eines mängelfreien Grundstücks, während von der B.________ AG als Total- oder Generalunternehmer (TU/GU) jeweils das gesamte Baurisiko im Zusammenhang mit der Erstellung der Baute übernommen wurde.