Damit wird verkannt, dass es jedenfalls keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Konkurrenzofferten gibt, und die Problematik der Verrechnungspreise bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen damit auch nicht gelöst werden kann, wenn etwa keine marktfähigen Leistungen erbracht werden, oder aus anderen Gründen keine Marktpreise vorhanden bzw. feststellbar sind (vgl. hierzu auch Beschwerde, S. 13 Rz. 44). Eine Überprüfung anhand der vom Steuerpflichtigen gewählten Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise muss daher grundsätzlich möglich sein, sofern es sich nachweislich um eine angemessene Preisbestimmungsmethode handelt.