Sie sollten jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht belegen können, dass die angewendeten Preise auf vernünftigen handelsüblichen und wirtschaftlichen Grundlagen basieren. Bei der Wahl der Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise sollte sowohl den wirtschaftlichen Verhältnissen als auch den vertraglich vereinbarten Rechten und Pflichten gebührend Rechnung getragen werden. 2.2 Soweit von der Vorinstanz die Ansicht vertreten wird, dass der TU-Vertrag nicht für die Berechnung der Anlagekosten für die Festlegung des Grundstückgewinns herangezogen werden könne, weil von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Drittvergleichskonformität (bzw. Fremdüblichkeit) keine unabhän-