Insofern liegt damit die Beweislast im Bereich "Transfer Pricing" (Verrechnungspreise) bei der Steuerbehörde, d.h. diese muss beweisen, dass die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen nicht dem Drittvergleich standhalten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen die Verrechnungspreise bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen grundsätzlich nach ihrem eigenen System festlegen können. Sie sollten jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht belegen können, dass die angewendeten Preise auf vernünftigen handelsüblichen und wirtschaftlichen Grundlagen basieren.