__") einer näheren Prüfung zu unterziehen. Zu prüfen ist einerseits die Drittvergleichskonformität (bzw. Fremdüblichkeit) der von der B.________ AG für die Bestimmung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Bruttogewinnmarge, andererseits aber ebenso die Angemessenheit der von der Beschwerdeführerin (als "Verkäuferschaft") durch den Verkauf der StWEG-Einheiten erzielten Gewinnmarge (einschliesslich der Rendite auf dem Landverkauf).