4.3 u. 4.4). Die Steuerbehörde darf deren Gewinn insofern berichtigen, als dieser Gegenstand ist von Zuwendungen und verdeckten Gewinnausschüttungen an einen Aktionär oder eine Schwestergesellschaft (sog. Dreieckstheorie). Die als steuerpflichtig anerkannten juristischen Personen müssen nach dem Grundsatz "at arm’s length" bzw. des Drittvergleichs handeln (Vereinbarung wie mit aussenstehenden Dritten); nur soweit dieses Prinzip nicht beachtet wird, kann die Steuerbehörde eingreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 722 Erw. 4.1 S. 726 f. mit Hinweisen). Die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____