Aufgrund der personellen Übereinstimmungen und Beteiligungsrechte der involvierten Gesellschaften kann jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Gewinn anders auf die beteiligten Unternehmen verteilt wurde, als es den jeweiligen Rechtsgeschäften entsprach, weshalb die Steuerbehörde die Zusammenarbeit der Gesellschaften bei der Realisierung des Bauprojektes auch untersuchen können muss. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfung der beiden Gesellschaften rechtfertigt sich eine nähere Untersuchung der tatsächlichen Gewinnverteilung (vgl. hierzu insb. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2015 vom 14.6.2016 Erw. 4.3 u. 4.4).