1.3 Ist eine Aufwendung aufgrund ihrer Natur anrechenbar, ist regelmässig der effektiv an Dritte bezahlte Betrag anzurechnen (sog. Prinzip der effektiven Kostenanrechnung). Das Prinzip der effektiven Kostenanrechnung muss grundsätzlich auch gelten, wenn die steuerpflichtige Person Arbeiten durch eine von ihr beherrschte oder mit ihr eng wirtschaftlich verbundene Gesellschaft ausführen lässt.