Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die Beschwerdeführerin (als "BAU- HERR") ihrerseits die Gesamtüberbauung gestützt auf einen Totalunternehmervertrag (TU-Vertrag) von der B.________ AG (als "TOTALUNTERNEHMER") erstellen liess. Die Kosten für die Erstellung des Bauwerks sind bei der Ermittlung des Grundstückgewinns (grundsätzlich) als wertvermehrende Aufwendungen anrechenbar (§ 116 Abs. 1 Bst. a StG). Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, dass es aufgrund des mit der B.________ AG für die Erstellung der Gesamtüberbauung gemäss TU-Vertrag vereinbarten Pauschalpreises zu einer Verschie-