__ AG zu erstellenden bzw. erstellten Gesamtüberbauung. Da in den (öffentlich beurkundeten) Kaufverträgen von der Beschwerdeführerin (als "Verkäuferschaft") im Verhältnis zu den Käufern ("Käuferschaft") jeweils zugleich die Funktion als Werkherstellerin bzw. -lieferantin (insb. mit Gewährleistung gemäss den einschlägigen SIA-Normen) übernommen und für das Kaufobjekt jeweils auch (pauschal) ein Kaufpreis vereinbart wurde, steht (aufgrund der tatsächlichen Identität von Landverkäuferin und Werkherstellerin bzw. - lieferantin) ausser Frage, dass bei den betreffenden Verkäufen die Zusammenrechnungspraxis anwendbar ist: