3. Eventualiter sei die Sache zur Neuveranlagung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mit ihren Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. 5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: