Fehlten die Unterlagen zur Berechnung des Werkpreises zu Drittverhältnissen, berechne die kantonale Steuerverwaltung diesen Wert analog der Realwerte der ordentlichen Schätzungsverfügungen zuzüglich eines angemessenen Honorars für die Totalunternehmerin. Vorbehalten bleibe die Anrechnung weiterer gemäss § 116 StG abziehbarer Aufwendungen, sofern diese nachweislich von der Totalunternehmerin erbracht würden.