auf die Differenz verzichte, da insoweit der Teil des Gesamterlöses von der erwerbenden Person wirtschaftlich tatsächlich für das Grundstück bezahlt werde. Zusammengefasst erfolge beim Landverkäufer somit soweit eine Aufrechnung beim beurkundeten Landverkaufspreis, als der vereinbarte Werkpreis jenen unter echten Drittverhältnissen übersteige. Fehlten die Unterlagen zur Berechnung des Werkpreises zu Drittverhältnissen, berechne die kantonale Steuerverwaltung diesen Wert analog der Realwerte der ordentlichen Schätzungsverfügungen zuzüglich eines angemessenen Honorars für die Totalunternehmerin.