A.b Dazu vorausgegangen war (ursprünglich) eine Rulinganfrage an die Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2011, womit die beiden durch die gleichen Aktionäre beherrschten Gesellschaften um Bestätigung der Drittvergleichskonformität der vorgeschlagenen Handhabung oder Unterbreitung eines eigenen Vorschlags durch die Steuerverwaltung ersuchten. Dazu wurde ausgeführt, man sei sich bewusst, dass die zu vereinbarenden Bedingungen zwischen den beiden Gesellschaften einem Drittvergleich standhalten müssten, da vorliegend ein direkter Drittvergleich jedoch nicht möglich sei, würden Vergleiche von eigenen Projekten der B.________ AG als Basis für den Vorschlag benannt, wobei die wirtschaftli-