{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcfa282f86c2ffa4a0eaa342c48b81a5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_77_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_77", "Checksum": "2a5ca327d73f3260fc579f5d6239b992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2017 77\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Veranlagungsverfügungen vom 26.2.2015) | Grundstückgewinnsteuer\n\nAus garantie- und haftungsrechtlicher Sicht hatte die Beschwerdeführerin (als\n\"Erst-\" bzw. \"Hauptunternehmer\") daher gegenüber den Käufern der schlüsselfertig erstellten StWEG-Einheiten für die Arbeit der B.________ AG (als ihrem\n\"Subunternehmer\") wie für ihre eigene einzustehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der SIA\nNorm 118). Daran ändert nichts, dass von der Beschwerdeführerin gemäss den\nmit den Käufern der StWEG-Einheiten abgeschlossenen Kaufverträgen eine\nBaugarantie (Gewährleistung) nur soweit übernommen wurde, als ihr selber Garantieansprüche zustanden (vgl. insb. Ziff. IV/.4 der Kaufverträge). Desgleichen\nwurde auch von der B.________ AG aufgrund des TU-Vertrags (bzw. \"Subunter-\n\n15\nnehmervertrags\") mit der Beschwerdeführerin (standardmässig) die Haftung für\nBaumängel nur in dem Umfang übernommen, als von ihr selber Rückgriff auf Unternehmer, Subunternehmer und Lieferanten genommen werden konnte (vgl.\ninsb. Ziff. 2.1 des TU-Vertrags i.V.m. Ziff. 28.1 der Allgemeinen Bedingungen für\nTU-Verträge der B.________ AG). Hinzu kommt, dass beide Gesellschaften (unbestritten) durch die gleichen Aktionäre beherrscht werden, selbst kein eigenes\nPersonal beschäftigen bzw. die Erbringung der Leistungen über den Einkauf von\nLeistungen Dritter erfolgt, wie auch aus den Jahresrechnungen ersichtlich ist (vgl.\nAkten des Veranlagungsverfahrens: Unterlagen Gesamtüberbauung L.________\nact. 95 ff.), und von den gleichen Personen als Organe geleitet werden. Unter\ndiesen Umständen ergibt jedoch die rechtliche Strukturierung mit der Neugründung der Beschwerdeführerin für den Erwerb des Grundstücks sowie dem\ngleichzeitigen Abschluss eines TU-Vertrags (bzw. \"Subunternehmervertrags\") mit\nder (ebenfalls) über keine entsprechende Substanz verfügenden B.________ AG\nfür die Realisierung des Überbauungsprojekts (Überbauung \"L.________\") weder\naus operationellen noch haftungstechnischen Gründen einen Sinn.\n\nDies lässt im Prinzip nur den Schluss zu, dass die rechtliche Struktur und Gestaltung der Geschäfte einzig aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde. Wie\nvon der Vorinstanz in ihren Berechnungen aufgezeigt wird (Vernehmlassung,\nS. 8 Ziff. 7.4), würde das gewählte Vorgehen denn auch (insgesamt) tatsächlich\nzu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden\nhingenommen würde. Würde der TU-Vertrag (bzw. Pauschalpreis) bei der Gewinnbemessung der Beschwerdeführerin (vollumfänglich) als anrechenbare Aufwendungen berücksichtigt und dementsprechend als Erlös der B.________ AG\nzugerechnet, ergäbe sich dadurch eine Verschiebung vom Landpreis in den\nWerklohn, bzw. käme es zu einer Gewinnverschiebung von der Beschwerdeführerin zur B.________ AG. Dabei bestünde die Steuerersparnis insbesondere darin, dass bei der Unterstellung des Gewinns unter die ordentliche Gewinnsteuer\nverglichen mit der Unterstellung unter die Grundstückgewinnsteuer insbesondere\nbei einer kurzen Haltedauer zweifelsohne eine (insgesamt) wesentlich geringere\nSteuerbelastung resultieren würde. Im Vergleich dazu fallen zudem die zusätzlichen Strukturkosten für die Beschwerdeführerin (Gründung, Buchhaltung, Abschlusserstellung, Steuererklärung usw.) praktisch kaum ins Gewicht. Angesichts\ndes Vorgehens insgesamt ist daher von einer missbräuchlichen Steuerminimierung (durch künstliche Strukturen) auszugehen. Dies rechtfertigt dementsprechend auch eine Recharakterisierung in eine oder mehrere alternative Transaktionen, für die sodann ein (angemessener) Fremdvergleichspreis zu bestimmen\nist.\n\n16\n4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu\nRecht erkannt hat, dass der TU-Vertrag (mit dem verabredeten Pauschalpreis)\neinem Drittvergleich (bzw. Fremdvergleich) nicht standhält und deshalb nicht für\ndie Berechnung der Anlagekosten für die Festlegung des (steuerpflichtigen)\nGrundstückgewinns herangezogen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid\nErw. 4). Ferner ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den von der Veranlagungsbehörde stattdessen (aufgrund der Baukosten\ngemäss Bauabrechnung zzgl. eines pauschalisierten GU/TU-Honorars) ermittelten Anlagekosten (Fr. 15'260'689.--) zugestimmt hat, und damit auch die Aufrechnung der Differenz (Fr. 2'343'023.--) zu den gemäss TU-Vertrag geltend gemachten Anlagekosten (Fr. 17'603'712.--) im Gewinn bestätigt hat (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet\nund ist abzuweisen.\n\n4.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.7.1974) gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 3'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich\nunterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 128 StG\ni.V.m. § 74 Abs. 1 VRP).\n\n17\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 3'500.-- festgesetzt und der\nBeschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 22. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- bezahlt, so dass die\nRechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n"}