{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcfa282f86c2ffa4a0eaa342c48b81a5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_77_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_77", "Checksum": "2a5ca327d73f3260fc579f5d6239b992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Veranlagungsverfügungen vom 26.2.2015) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:05", "Checksum": "3c27eaad421a0d059b84b42e32ba83a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 77\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Veranlagungsverfügungen vom 26.2.2015) | Grundstückgewinnsteuer\n\n 13\n3.3 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dass der Abschluss des TU-Vertrags\n(mit dem Pauschalpreis und der budgetierten Bruttogewinnmarge) ein ungewöhnliches, sachwidriges und absonderliches Vorgehen darstelle. Die ausgerichtete Entschädigung an die B.________ AG sei keine mit der Erstellung und dem\nVerkauf in unmittelbarem Zusammenhang stehende Auslage, sondern ein zum\nVoraus abdisponierter Gewinnanteil. Die Verwendung des Grundstückgewinns\nvermöge die Steuerbemessung bei der Grundstückgewinnsteuer nicht zu beeinflussen und stelle eine grundstückgewinnsteuerrechtlich unbeachtliche Erlösverwendung dar (vgl. Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin\nhandle über die gleichen Organe und verfüge wie die B.________ AG über kein\nPersonal. Es sei ihr bereits vor dem Abschluss des TU-Vertrags bewusst gewesen, dass damit Gewinnverschiebungen in die B.________ AG erfolgen würden.\nBei echten Drittverhältnissen wären von der Beschwerdeführerin mehrere TU-\nOfferten eingeholt worden und der TU-Vertrag so nicht unterzeichnet und auf den\nihr zustehenden Gewinn nicht verzichtet worden. Die Gewinnverschiebung respektive Gewinnverwendung sei offensichtlich und nur aufgrund der engen Verflechtungen der beiden Unternehmungen (Schwestergesellschaften) erfolgt. Die\n(angeblich) von der B.________ AG übernommenen Kosten- und Gewährleistungsrisiken würden nicht (bzw. nur beschränkt) vorliegen. Der TU-Vertrag mit\nder B.________ AG halte einem Drittvergleich nicht stand und sei nur im Hinblick\nauf die Steuerersparnis abgeschlossen worden (vgl. insb. Vernehmlassung, S. 8\nZiff. 7.3). Dazu liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche Steuerersparnis erzielen würde, wenn der TU-Vertrag (bzw. Pauschalpreis)\nals Anklagekosten berücksichtigt würde. Die Grundstückgewinnsteuer betrage\nrund 33% des Gewinnes, die Gewinnsteuer rund 9% (vgl. Vernehmlassung, S. 8\nZiff. 7.4). Es liege dementsprechend eine Steuerumgehung vor (vgl. Vernehmlassung, S. 9 Ziff. 7.5). Abschliessend wird dazu angemerkt, dass ein allfälliges\nZulassen der Gewinnverschiebung zwischen Schwestergesellschaften jeden\nGrundeigentümer dazu veranlassen könnte, mit dem \"Konstrukt\" von zwei Gesellschaften (Immobilien- und Generalunternehmung) entsprechende steuersparende Gewinnverschiebungen vorzunehmen (vgl. Vernehmlassung, S. 9 Ziff. 8).\n\n3.4 Zur Entgegnung des Vorwurfs der Steuerumgehung bringt die Beschwerdeführerin vor, indem die Vorinstanz die fragliche Bruttogewinnmarge als ungewöhnliches, sachwidriges und absonderliches Vorgehen bezeichne, ohne dies\nweiter zu substantiieren, setze sie sich ein weiteres Mal über die angebotenen\nDrittvergleiche hinweg (vgl. Stellungnahme, S. 9 Rz. 31). Wie das Vorliegen einer\nBruttogewinnmarge in einer gewissen Höhe bereits ein Umgehungstatbestand im\nsteuerrechtlichen Sinne sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Unbestritten sei,\ndass eine Preisfestsetzung zwischen nahestehenden Personen unter Umständen\n14\nzu einer Gewinnverschiebung führen könne, sofern dieses Preismodell einem\nDrittvergleich nicht standhalte. Weshalb dies aber als Steuerumgehung zu qualifizieren sein soll, sei nicht nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme, S. 10 Rz. 32). Im\nhier streitigen Fall würden zwei Gesellschaften diverse Funktionen und Risiken\nbei einem Immobilienprojekt übernehmen. Diese Aufteilung innerhalb einer grösseren oder kleineren Unternehmensgruppe sei weder ungewöhnlich, sachwidrig\nnoch absonderlich, sondern entspreche den wirtschaftlichen Bedürfnissen von\nverbundenen Unternehmen. Aus unternehmerischer Sicht wäre es geradezu unverantwortlich, die Funktion des Haltens von Immobilien und von TU-Tätigkeiten\nin derselben juristischen Person zu vereinigen, sei dies doch mit gravierenden\nhaftungstechnischen Risiken verbunden. Aus diesen Gründen hätten sich heute\nviele im Baubereich tätige Konzerne rechtlich ähnlich strukturiert (vgl. Stellungnahme, S. 10 Rz. 33). Dass keine Gewinnverschiebung vorliege, sei bereits\nnachgewiesen worden (vgl. Stellungnahme, S. 10 Rz. 34).\n\n3.5 Es mag zutreffen, dass der Abschluss des TU-Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG für sich betrachtet nicht als ungewöhnlich oder absonderlich betrachtet werden kann, nachdem von der\nB.________ AG als Total- oder Generalunternehmer (TU/GU) bereits diverse\nentsprechende Vereinbarungen mit \"echten\" unabhängigen Dritten (Grundstückeigentümern und Erwerbern von Überbauungsprojekten) abgeschlossen worden\nsind. Im Vergleich zu den beigebrachten Transaktionen liegt jedoch im vorliegenden Fall eine andere Ausgangslage vor, weil die Beschwerdeführerin (als \"Verkäuferschaft\") durch den Abschluss der Verträge (Kauf-/Werkverträge) über den\nVerkauf der schlüsselfertig zu erstellenden bzw. erstellten StWEG-Einheiten gegenüber den Käufern (\"Käuferschaft\") damit zugleich auch selbst die Funktion eines General- oder Totalunternehmers (GU/TU) einnahm, während die\nB.________ AG insofern zur Beschwerdeführerin aufgrund des Abschlusses des\nTU-Vertrags (resp. \"Subunternehmervertrags\") in einem Subunternehmerverhältnis stand (vgl. dazu bereits vorne Erw. 2.3).\n\n"}