{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcfa282f86c2ffa4a0eaa342c48b81a5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_77_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_77", "Checksum": "2a5ca327d73f3260fc579f5d6239b992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die (pauschale bzw. erfahrungsmässe) Ermittlung des GU-/TU-\nHonorars in Prozenten der Baukosten (d.h. der Werkvertragssumme resp. Subunternehmerleistungen) hat mit der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden\nZusammenhang als sachwidrig gerügten Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus\nMethode) nichts zu tun, und ist als solches denn auch nicht zu beanstanden, solange diesbezüglich von der Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben über\ndie entsprechenden konkret geleisteten Arbeiten und den damit verbundenen\nAufwand gemacht werden (können). Dazu muss es unter den gegebenen Umständen aufgrund der von den Parteien tatsächlich übernommenen Funktionen\nund Risiken ohnehin als fraglich erscheinen, ob zusätzlich zu einem Baumanagementhonorar überhaupt noch eine Risikoentschädigung berücksichtigt werden\nkann. Eine über die angefallenen Garantiearbeiten hinaus zu berücksichtigende\nRisikoentschädigung GU/TU erscheint aufgrund der effektiven Aufteilung der\n\n12\nFunktionen und Risiken (insb. Beschwerdeführerin als \"Hauptunternehmer\" und\nB.________ AG als \"Subunternehmer\") jedenfalls nicht hinreichend ausgewiesen. Weitergehende (Architektur-)Leistungen, welche von der B.________ AG\nals Totalunternehmer (TU) als Zusatz erbracht wurden, wie z.B. Planungsarbeiten, sind von der Beschwerdeführerin überdies ebenfalls nicht konkretisiert und\nbelegt worden. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Schätzung\nallgemein zu kritisieren, bleibt jedoch den (detaillierten) Nachweis schuldig, dass\ndie Schätzung unrichtig oder gar willkürlich wäre.\n\n3.1 Für dasselbe Ergebnis spricht im Übrigen auch die Prüfung des gesamten\nSachverhalts unter dem Aspekt der Steuerumgehung. In Missbrauchsfällen (bei\n\"künstlichen\" Strukturen) wird auch im Bereich \"Transfer Pricing\" (Verrechnungspreise) eine Umqualifizierung der Transaktion als zulässig erachtet. Werden die\nvertraglichen Vereinbarungen als fremdunüblich (respektive missbräuchlich) qualifiziert, kann eine Recharakterisierung in eine oder mehrere alternative Transaktionen erfolgen, für die sodann ein Fremdvergleichspreis zu bestimmen ist.\n\n3.2 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nangenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als\nungewöhnlich (\"insolite\"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten in keiner Weise angepasst erscheint (sog. objektives Element), (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich\nlediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und\n(3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis\nführen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. effektives Element; vgl. BGE 138 II 239 Erw. 4.1 S. 243 ff. mit Hinweisen). Das\nsubjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer\nSteuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (BGE 142 II 399\nErw. 4.2). Das Vorliegen der Kriterien der Steuerumgehung ist im konkreten\nEinzelfall zu prüfen, wobei die Beweislast nach der im Steuerrecht herrschenden\nNormentheorie der Steuerbehörde obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2C_487/2011 vom 13.2.2013 Erw. 2.8 mit Hinweisen). Wird eine\nSteuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu\nlegen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck\nzu er-reichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_966/2015, 2C_967/2015 vom\n18.7.2016 Erw. 4.4; 2C_77/2008 vom 12.8.2008 Erw. 2.2; 2A.753/2005,\n2A.754/2005 vom 20.6.2006 Erw. 3.1).\n\n"}