{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcfa282f86c2ffa4a0eaa342c48b81a5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_77_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_77", "Checksum": "2a5ca327d73f3260fc579f5d6239b992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Damit wird verkannt, dass es jedenfalls keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Konkurrenzofferten gibt, und die\nProblematik der Verrechnungspreise bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen damit auch nicht gelöst werden kann, wenn etwa keine marktfähigen\nLeistungen erbracht werden, oder aus anderen Gründen keine Marktpreise vorhanden bzw. feststellbar sind (vgl. hierzu auch Beschwerde, S. 13 Rz. 44). Eine\nÜberprüfung anhand der vom Steuerpflichtigen gewählten Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise muss daher grundsätzlich möglich sein, sofern es\nsich nachweislich um eine angemessene Preisbestimmungsmethode handelt.\n\n2.3 Entgegen der Beschwerdeführerin können jedoch die beigebrachten\nTransaktionen (bzw. die von der B.________ AG erzielten Bruttogewinnmargen\nbei TU-/GU-Verträgen mit Dritten) im vorliegend zu beurteilenden Fall dennoch\nnicht als Vergleichswerte zur Überprüfung der Drittvergleichskonformität (bzw.\nFremdüblichkeit) der Verrechnungspreise beigezogen werden, weil bei genauer\nBetrachtung der vertraglichen Grundlagen nicht vergleichbare Verhältnisse vorliegen, und nur im Falle der Vergleichbarkeit aller massgebenden Umstände die\nbeigebrachten Transaktionen geeignet wären, den Nachweis drittvergleichskonformer (marktmässiger) Preisbestimmung zu erbringen.\n\nHierzu gilt es insbesondere zu beachten, dass bei sämtlichen beigebrachten\nVergleichstransaktionen jeweils von der Käuferschaft zwei separate Verträge abgeschlossen wurden, nämlich einerseits ein Land-Kaufvertrag mit dem Grundstückeigentümer (Landverkäufer) zum Erwerb des (Bau-)Grundstücks und andererseits ein TU-/GU-Vertrag (Werkvertrag) mit der B.________ AG zur Erstellung\ndes Bauwerks. Auch wenn dabei (gegebenenfalls) voneinander abhängige Verträge geschlossen wurden (z.B. Zusammenwirken als einfache Gesellschaft zur\nRealisierung eines Überbauungsprojekts), beschränkte sich das unternehmerische Risiko des Grundstückeigentümers (Landverkäufers) in diesen Fällen stets\nhauptsächlich auf die Lieferung eines mängelfreien Grundstücks, während von\nder B.________ AG als Total- oder Generalunternehmer (TU/GU) jeweils das\ngesamte Baurisiko im Zusammenhang mit der Erstellung der Baute übernommen\nwurde.\n\nAnders verhält es sich nun aber im hier zu beurteilenden Fall, weil die in StWEG-\nEinheiten aufgeteilten drei Mehrfamilienhäuser durch den Abschluss von (öffentlich beurkundeten) Kaufverträgen über die einzelnen StWEG-Einheiten von der\nBeschwerdeführerin (als \"Verkäuferschaft\") grundsätzlich auf eigene Rechnung\nund Gefahr an verschiedene Käufer veräussert wurden, und sich die Beschwer-\n\n9\ndeführerin gegenüber den Käufern der StWEG-Einheiten dabei gleichzeitig zur\nLieferung der schlüsselfertigen Kaufobjekte zu dem vertraglich vereinbarten\nKaufpreis unter entsprechender Übernahme des Baurisikos verpflichtete. Im vorliegenden Fall wurde demnach von den Käufern der StWEG-Einheiten nur ein\neinzelner (öffentlich beurkundeter) Kauf-/Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin\nabgeschlossen. Die B.________ AG stand dagegen in keinem (direkten) Vertragsverhältnis zu den Käufern der StWEG-Einheiten. Die Übernahme der Erstellung der Gesamtüberbauung aufgrund eines TU-Vertrags (Werkvertrags) mit der\nBeschwerdeführerin (als \"BAUHERR\") machte die B.________ AG lediglich zu\neinem \"Subunternehmer\" (vgl. dazu Art. 29 und 168 der SIA Norm 118).\n\nEntgegen der Meinung der Beschwerdeführerin waren damit die von ihr aufgrund\nder vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Funktionen und Risiken keineswegs auf die Grundstücksbeschaffung sowie einen allfälligen Weiterverkauf\ndes Grundstückes limitiert. Vielmehr erfolgte der Verkauf der StWEG-Einheiten\ngrundsätzlich auf eigene Rechnung und Gefahr und musste die Beschwerdeführerin (als \"Erst-\" bzw. \"Hauptunternehmer\") gegenüber den Käufern der StWEG-\nEinheiten auch für die Arbeit der B.________ AG (als ihrem \"Subunternehmer\")\ngrundsätzlich wie für ihre eigene einstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der SIA Norm\n118). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die\nB.________ AG zusätzlich gegenüber der A.________ AG verpflichtet hatte,\nsämtliche erstellten Wohnungen, die sie als Totalunternehmerin für die Auftraggeberin erstellt, zum Verkaufserlös von Total Fr. 19.7 Mio. zu verkaufen, und diejenigen Wohnungen, welche sie gegebenenfalls nicht verkaufen kann, zu zwischen den Parteien einzelfallweise zu vereinbarenden Kaufpreisen selbst käuflich zu erwerben. Diese zusätzliche Vereinbarung betraf lediglich ein allenfalls\nbestehendes Verkaufsausfallrisiko der Beschwerdeführerin.\n\n"}