{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcfa282f86c2ffa4a0eaa342c48b81a5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_77_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_77", "Checksum": "2a5ca327d73f3260fc579f5d6239b992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Das Prinzip der effektiven Kostenanrechnung muss grundsätzlich auch gelten, wenn die steuerpflichtige Person Arbeiten durch eine von ihr\nbeherrschte oder mit ihr eng wirtschaftlich verbundene Gesellschaft ausführen\nlässt. Die Tatsache allein, dass die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte\nGesellschaft durch die steuerpflichtige Person beherrscht wird oder mit dieser\neng wirtschaftlich verbunden ist, genügt nicht, um dieser (aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung) die Eigenschaft eines Dritten abzusprechen (vgl. etwa\nbetreffend Vermittlungsprovisionen bei wirtschaftlicher Verbundenheit: VGer SZ\n29.6.1990 publiziert in StE 1991 SZ B 44.13 Nr. 5 Erw. 2b; anders noch nach\nfrüherer Praxis VGer SZ 14.12.1989 publiziert in StE 1990 SZ B 44.13 Nr. 4\nErw. 2; vgl. auch VGer ZH 1.7.1986, publiziert in StE 1987 ZH B 44.13.5 Nr. 3\nErw. 2a).\n\nAufgrund der personellen Übereinstimmungen und Beteiligungsrechte der involvierten Gesellschaften kann jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Gewinn anders auf die beteiligten Unternehmen verteilt wurde, als\nes den jeweiligen Rechtsgeschäften entsprach, weshalb die Steuerbehörde die\nZusammenarbeit der Gesellschaften bei der Realisierung des Bauprojektes auch\nuntersuchen können muss. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfung der\nbeiden Gesellschaften rechtfertigt sich eine nähere Untersuchung der tatsächlichen Gewinnverteilung (vgl. hierzu insb. auch Urteil des Bundesgerichts\n2C_450/2015 vom 14.6.2016 Erw. 4.3 u. 4.4). Die Steuerbehörde darf deren\nGewinn insofern berichtigen, als dieser Gegenstand ist von Zuwendungen und\nverdeckten Gewinnausschüttungen an einen Aktionär oder eine Schwestergesellschaft (sog. Dreieckstheorie). Die als steuerpflichtig anerkannten juristischen\nPersonen müssen nach dem Grundsatz \"at arm’s length\" bzw. des Drittvergleichs\nhandeln (Vereinbarung wie mit aussenstehenden Dritten); nur soweit dieses\nPrinzip nicht beachtet wird, kann die Steuerbehörde eingreifen (vgl. zum Ganzen:\nBGE 131 II 722 Erw. 4.1 S. 726 f. mit Hinweisen). Die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG als nahestehende Personen müssen unter dem Aspekt des Grundsatzes des Drittvergleichs untersucht\nwerden.\n\n7\nDementsprechend ist der aufgrund des Totalunternehmervertrags (TU-Vertrags)\nzwischen der Beschwerdeführerin (als \"BAUHERR\") und der B.________ AG (als\n\"TOTALUNTERNEHMER\") vereinbarte Pauschalpreis für die Planung, Projektierung und schlüsselfertige Erstellung des Bauwerks (Überbauung \"L.________\")\neiner näheren Prüfung zu unterziehen. Zu prüfen ist einerseits die Drittvergleichskonformität (bzw. Fremdüblichkeit) der von der B.________ AG für die\nBestimmung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Bruttogewinnmarge,\nandererseits aber ebenso die Angemessenheit der von der Beschwerdeführerin\n(als \"Verkäuferschaft\") durch den Verkauf der StWEG-Einheiten erzielten Gewinnmarge (einschliesslich der Rendite auf dem Landverkauf).\n\n2.1 Im schweizerischen nationalen Recht gibt es keine spezifischen Verrechnungspreisvorschriften und -dokumentationspflichten. Massgebend zur Bestimmung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen ist die\nPraxis zu geldwerten Leistungen (vgl. dazu etwa: Raoul Stocker/Christoph Studer, Bestimmung von Verrechnungspreisen – Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis, in: Der Schweizer Treuhänder 2009, S. 386 ff.; Peter Brülisauer/Oliver Krummenacher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, N 227 ff. zu Art. 24\nStHG). Im Bereich der geldwerten Leistungen obliegt der Nachweis dafür, dass\nein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, der Steuerbehörde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2015 und\n2C_233/2015 vom 20.8.2015 Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Insofern liegt\ndamit die Beweislast im Bereich \"Transfer Pricing\" (Verrechnungspreise) bei der\nSteuerbehörde, d.h. diese muss beweisen, dass die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen nicht dem Drittvergleich standhalten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen die Verrechnungspreise bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen grundsätzlich nach\nihrem eigenen System festlegen können. Sie sollten jedoch im Rahmen ihrer\nMitwirkungspflicht belegen können, dass die angewendeten Preise auf vernünftigen handelsüblichen und wirtschaftlichen Grundlagen basieren. Bei der Wahl der\nMethode zur Bestimmung der Verrechnungspreise sollte sowohl den wirtschaftlichen Verhältnissen als auch den vertraglich vereinbarten Rechten und Pflichten\ngebührend Rechnung getragen werden.\n\n2.2 Soweit von der Vorinstanz die Ansicht vertreten wird, dass der TU-Vertrag\nnicht für die Berechnung der Anlagekosten für die Festlegung des Grundstückgewinns herangezogen werden könne, weil von der Beschwerdeführerin zum\nNachweis der Drittvergleichskonformität (bzw. Fremdüblichkeit) keine unabhän-\n\n"}