{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcfa282f86c2ffa4a0eaa342c48b81a5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_77_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278267eab97e2846ea33e4d491e25dbc2f5f93e42a4c502eae8b5564f194ad5b9e1f0856ad75c74a72d4062bfffeeda0ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_77", "Checksum": "2a5ca327d73f3260fc579f5d6239b992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Veranlagungsverfügungen vom 26.2.2015) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:05", "Checksum": "3c27eaad421a0d059b84b42e32ba83a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 77\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Veranlagungsverfügungen vom 26.2.2015) | Grundstückgewinnsteuer\n\nA.c Mit Schreiben vom 26. November 2011 nahm die Steuerverwaltung zur Rulinganfrage vom 3. Oktober 2011 Stellung (vgl. Akten des Veranlagungsverfahrens: Unterlagen Gesamtüberbauung L.________ act. 205 ff.). Dabei vertrat die\nSteuerverwaltung die Ansicht, wenn Landeigentümer und Totalunternehmerin\ninsgesamt, im Sinne der Rechtsprechung zur Handänderungssteuer, ein schlüsselfertiges Objekt veräusserten und der Werkpreis offensichtlich nicht Drittverhältnissen entspreche, bei welchen der Landeigentümer die Totalunternehmerin\naus mehreren sich konkurrenzierenden Totalunternehmern frei bestimmen könne, werde die Differenz dem Landpreis zugerechnet, unabhängig davon, ob der\nLandeigentümer und die Totalunternehmerin rechtlich oder wirtschaftlich verbunden seien oder nicht, und ob der Landeigentümer wissentlich oder unwissentlich\nauf die Differenz verzichte, da insoweit der Teil des Gesamterlöses von der erwerbenden Person wirtschaftlich tatsächlich für das Grundstück bezahlt werde.\nZusammengefasst erfolge beim Landverkäufer somit soweit eine Aufrechnung\nbeim beurkundeten Landverkaufspreis, als der vereinbarte Werkpreis jenen unter\nechten Drittverhältnissen übersteige. Fehlten die Unterlagen zur Berechnung des\nWerkpreises zu Drittverhältnissen, berechne die kantonale Steuerverwaltung diesen Wert analog der Realwerte der ordentlichen Schätzungsverfügungen zuzüglich eines angemessenen Honorars für die Totalunternehmerin. Vorbehalten bleibe die Anrechnung weiterer gemäss § 116 StG abziehbarer Aufwendungen, sofern diese nachweislich von der Totalunternehmerin erbracht würden. Zur Be-\n3\nantwortung der Rulinganfrage verlangte die Steuerverwaltung sodann die Zustellung weiterer Unterlagen (Auflistung aller geplanten Veräusserungen unter Angabe der Land- und Werkpreise, Werkvertragsentwurf, Kostenvoranschlag inkl.\nLanderwerbskosten, detaillierter Baubeschrieb, Kopie Baugesuchsformular, Kubische Berechnung samt Grundriss- und Ansichtsplänen), worauf der Ruling-\nProzess jedoch abgebrochen (bzw. nicht fortgesetzt) wurde (vgl. insb. angefochtener Entscheid Erw. 3.1).\n\nB. Im Verlaufe der Jahre 2012 und 2013 wurde die Überbauung \"L.________\"\nerstellt, und gleichzeitig (parallel) konnten in den Jahren 2011, 2012, 2013 und\n2014 die insgesamt in 21 Stockwerkeigentumseinheiten (StWEG-Einheiten) aufgeteilten drei Mehrfamilienhäuser durch den Abschluss von (öffentlich beurkundeten) Kaufverträgen über die einzelnen StWEG-Einheiten in der noch zu erstellenden bzw. fertig zu erstellenden (bzw. fertig erstellten) Überbauung\n\"L.________\" von der A.________ AG (als \"Verkäuferschaft\") an verschiedene\nKäufer (\"Käuferschaft\") veräussert werden (vgl. Akten des Veranlagungsverfahrens: Unterlagen StWEG-Einheiten act. 1-329). In der Grundstückgewinnsteuererklärung (GGSt-Erklärung) vom 12. September 2014 deklarierte die\nA.________ AG sodann einen Grundstückgewinn von insgesamt Fr. 386‘515.--\n(vgl. Bf-act. Beilage 9 = Akten des Veranlagungsverfahrens: Unterlagen Gesamtüberbauung L.________ act. 221 ff.). Dieser setzte sich wie folgt zusammen:\n\nErwerbspreis Grundstück: Fr. 2‘250'300\nKosten und Abgaben bei Erwerb: Fr. 1'879\nBauzinsen: Fr. 247'703\nSpesen Diverse: Fr. 5'718\nKosten Totalunternehmer (inkl. Mehrpreise) Fr. 17‘603'712\nZwischensumme Anlagekosten: Fr. 20‘109‘312\n\nTotaler Veräusserungserlös (inkl. Mehrpreise): Fr. 20‘495'827\n./. Anlagekosten: Fr. 20‘109'312\nGrundstückgewinn Fr. 386'515\n\nC. Mit insgesamt 20 separaten Verfügungen vom 26. Februar 2015 (Versand:\n3.3.2015) berechnete die Veranlagungsbehörde abweichend von der Grundstückgewinnsteuererklärung (GGSt-Erklärung) einen Grundstückgewinn von Total\nFr. 1‘975‘342.-- und auferlegte der A.________ AG Grundstückgewinnsteuern im\nGesamtbetrage von Fr. 642‘426.-- (vgl. Akten des Veranlagungsverfahrens: Unterlagen StWEG-Einheiten act. 1-329; Akten des Einspracheverfahrens\nact. 88 ff.). Zur Begründung der Korrektur(en) wurde angeführt (vgl. insb. Akten\ndes Veranlagungsverfahrens: Unterlagen StWEG-Einheiten act. 1; Akten des\nEinspracheverfahrens act. 90), der Totalunternehmervertrag (TU-Vertrag) vom\n\n4\n20. Dezember 2011 im Betrag von Fr. 17.2 Mio. (resp. Fr. 17'603'712 inkl. Mehrpreise gemäss GGSt-Erklärung vom 12.09.2014) werde nicht anerkannt, da dieser Drittbedingungen nicht standhalte. Es werde ein GU-Honorar ohne Präjudiz\nmit 2.5% angerechnet (Leistungen einer beherrschten Generalunternehmerin\nwürden als Eigenleistungen gelten und seien detailliert auszuweisen). Weitere\nAbzüge würden infolge Steuerumgehung nicht anerkannt.\n\nD. Gegen die Verfügungen liess die A.________ AG mit Schreiben vom 7.\nApril 2015 zusammengefasst Einsprache erheben (vgl. Bf-act. Beilage 11 = Akten des Einspracheverfahrens act. 67 ff.), welche die Kantonale Steuerkommission (StK) mit Einspracheentscheid vom 2. August 2017 abwies (vgl. Bf-act. Beilage 2 = Akten des Einspracheverfahrens act. 1 ff.).\n\nE. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2017 (Versand:\n10.08.2017) lässt die A.________ AG mit Schreiben vom 11. September 2017\n(Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht\neinreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:\n\n"}