17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 sowie die Verfügung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die im Ausland durchgeführte Phalloplastik zu erbringen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.