Dagegen bestehen gewichtige Argumente, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf erheblich höhere, wesentliche Risiken bei der Durchführung der Behandlung in der Schweiz schliessen lassen (vgl. oben Erw. 6; Erw. 7.1). Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz die Kostenübernahme für die Behandlung im Ausland nicht ablehnen dürfen. 7.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die im Ausland durchgeführte Phalloplastik zu erbringen. 8.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).