In der Verfügung vom 21. März 2017 führt die Vorinstanz zwar aus, das Gesuch sei mit den Unterlagen dem zuständigen Fachbereich der Generaldirektion zur Prüfung unterbreitet worden, welcher die Kostenübernahme abgelehnt habe. Trotz zweimaliger Aufforderung, dem Gericht alle relevanten Akten einzureichen, hat die Vorinstanz jedoch keine Unterlagen eingereicht, welche auf eine nachvollziehbare Untersuchung schliessen lassen. Dagegen bestehen gewichtige Argumente, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf erheblich höhere, wesentliche Risiken bei der Durchführung der Behandlung in der Schweiz schliessen lassen (vgl. oben Erw.