7.2 Vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine in der Schweiz vorzunehmende Phalloplastik für die betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Risiken im Sinne von Art. 36 Abs. 1 KVV i.V.m. Art. 34 Abs. 2 KVG (vgl. oben Erw. 3.2) mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung 16 in der Schweiz ungenügend gewährleistet ist, resp. eine Behandlung im Ausland gerechtfertigt ist.