immer aber das der Seltenheit vorliegen muss (Art. 1 Abs. 1 IVHSM). Gemäss dem erläuternden Bericht zur Vereinbarung wurde die Geschlechtsumwandlung als ein mögliches Feld, das zu koordinieren und konzentrieren ist, dargestellt (vgl. IVHSM Erläuternder Bericht der GDK vom 14.3.2008, S. 4 und 17; RRB 15 Nr. 975/2008 vom 9.9.2008, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat Schwyz, S. 3). Bis heute erfolgte indes keine Spezifikation des Begriffes "Geschlechtsumwandlungen" und es wurde weder eine Zuordnung zum Bereich HSM vorgenommen noch wurde eine Konzentration beschlossen. Die Gründe sind nicht bekannt.