Beschwerdeführerin unterlag, zog sie das Urteil ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde abwies [Urteil BGer 9C_183/2016 vom 26.6.2016 = BGE 142 V 316]; die Krankenkasse ihrerseits zog das Urteil nicht weiter und anerkannte ihre Leistungspflicht). Für vorliegenden Fall ist dabei beachtlich, dass die Anforderungen an Eingriffe Frau-zu-Mann als noch höher eingestuft wurden.