Gestützt auf diese Expertise (sowie weitere Daten) hat das Versicherungsgericht des Kantons Waadt erwogen, dass im Jahr 2008 keine der genannten Bedingungen in einer Schweizerischen Klinik erfüllt worden sei, entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass damals in der Schweiz eine genügende Behandlungsqualität (Mann-zu-Frau-Umwandlung) gewährleistet war. Eine Behandlung in der Schweiz war laut Gericht mit viel grösseren Risiken verbunden als jene im Ausland. Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Voraussetzungen für die Kostenübernahme der OKP erachtete das Gericht als erfüllt (Cour des Assurances Sociales AM 67/09 - 4/2016, Arrêt du 9.12.2015, Erw. 4; nur soweit die