Darauf geht die Vorinstanz nicht ein, sondern sie überträgt − in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes − die Beweislast dem Beschwerdeführer, wenn sie ausführt, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme seien durch ihn nicht bewiesen worden (Vernehmlassung vom 12.9.2017 Ziff. 9). Richtig ist, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung festhält, allein die Tatsache, dass ein ausländisches Zentrum über einen grossen Erfahrungsschatz, mithin über mehr Erfahrung verfüge, nicht genüge, eine Leistungspflicht der OKP für eine Auslandbehandlung zu begründen.