Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dieser sei mit für ihn erheblich höheren, wesentlichen Risiken verbunden. Darauf geht die Vorinstanz nicht ein, sondern sie überträgt − in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes − die Beweislast dem Beschwerdeführer, wenn sie ausführt, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme seien durch ihn nicht bewiesen worden (Vernehmlassung vom 12.9.2017 Ziff. 9).