6.1 Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen gestützt auf Art. 43 ATSG getätigt hätte, um die erforderliche Risikoabwägung vorzunehmen (vgl. Verfahrensanweisung BAG; Erw. 3.4). Sie beschränkt sich in der ablehnenden Begründung auf die Tatsache, dass die Eingriffe in der Schweiz angeboten werden und dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch habe, den Eingriff wegen vermeintlich besserer Qualität zulasten der OKP im Ausland machen zu lassen. Dass die Behandlung auch in der Schweiz angeboten wird, war indes nie umstritten. Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dieser sei mit für ihn erheblich höheren, wesentlichen Risiken verbunden.