Im Übrigen belege der Beschwerdeführer seine Behauptungen zur Quantität und Qualität der in der Schweiz durchgeführten diesbezüglichen Operationen nicht. Damit seien die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme der Auslandbehandlung nicht bewiesen, sondern im Gegenteil werde anerkannt, dass die Leistungen auch in der Schweiz erbracht würden.