Medizinische Gründe seien zurückhaltend anzunehmen. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage geht die Vorinstanz davon aus, dass im Falle der Phalloplastik nicht eine generelle Auslagerung dieser Operationen ins Ausland auf Kosten der Allgemeinheit stattfinden müsse. Vielmehr sei diese Operation in zwei Kliniken in der Schweiz etabliert und werde regelmässig durchgeführt. Im Übrigen belege der Beschwerdeführer seine Behauptungen zur Quantität und Qualität der in der Schweiz durchgeführten diesbezüglichen Operationen nicht.