In der Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht betont die Vorinstanz, es handle sich um eine Grundsatzfrage, ob Phalloplastiken auf Kosten der OKP grundsätzlich nicht mehr in der Schweiz, sondern im Ausland durchzuführen seien. Unbestrittenermassen sei ein Eingriff in der Schweiz möglich und werde vorgenommen. Die Rechtsprechung betrachte mehr Erfahrung von spezialisierten Kliniken im Ausland nicht als medizinischen Grund, der die Übernahme der Kosten einer Auslandbehandlung rechtfertige. Medizinische Gründe seien zurückhaltend anzunehmen.